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Allgemeines
Der Gemeindewald Herxheim mit einer Größe von 540 Hektar
gehört zum Forstrevier Herxheim, dem auch die Gemeindewälder
Herxheimweyher, Impflingen, Insheim und Rohrbach angeschlossen sind.
Die Gesamtgröße des Reviers beträgt 860 Hektar.
Revierleiter
Forstoberinspektor Siegfried Knopp
Tel.: 07276/918495 privat
01522/8850771 mobil
Zuständiges Forstamt
Forstamt Haardt, Westring 6, 76829 Landau,
Tel: 06341 / 927 80
Fax: 06341 / 927 144
Ansprechpartner in Herxheim
Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim Fachbereich Bauen und Umwelt, |
- Sachbearbeiter Dieter Müller, Tel.: 07276/501212, Fax: 07276/501252,
eMail: D.Mueller@herxheim.de
- Zuständiger Ortsbeigeordneter der Ortsgemeinde Herxheim:
Ortsbeigeordneter Hans Müller, Tel.: 07276/501109
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| Informationen zum Thema Holz |
- Der Gemeindewald Herxheim ist nach PEFC (Pan
Europäische Forst Zertifizierung) zertifiziert und somit
berechtigt, Holz aus zertifizierter nachhaltiger Waldbewirtschaftung
nach dem deutschen PEFC-System anzubieten.
- Brennholz in Selbstwerbung (Schlagabraum) pro Raummeter und Ster:
- Kiefer, 12,00 €
- Laub-Hartholz, 16,00 €
- Durchforstungsholz umgeschnitten Laub-Hartholz, 24,00 €
- Langgerücktes Holz am Wegrand pro Raummeter und Ster:
- Kiefer, 26,00 €
- Laub-Hartholz, 34,00 €
- Weiterhin bietet das Forstamt Haardt in Landau einen Holzlieferservice (Laub-Hartholz) an
Liefermenge ca. 40 Ster (Brennholz ab 4m) zu 34,00 € pro
Ster/Raummeter zuzüglich Anlieferungskosten, je nach Entfernung.
(Anlieferung kann nur bei guter LKW-fähiger Zuwegung zum Bestimmungsort
erfolrgen - Langholztransport !!)
Interessenten wenden sich direkt an den Revierleiter, Herrn
Forstoberinspektor Knopp ausschließlich unter TelNr. 07276-918495 immer
dienstags und donnerstags zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr.
Herr Knopp wird mit den Holzinteressenten Termine im Gemeindewald vereinbaren.
Bei Zuteilung von Brennholz in Selbstwerbung ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang nachzuweisen.
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| Weitere Informationen zum Thema Wald |
- Wanderwege
Der Gemeindewald Herxheim verfügt zusammen mit den weiteren
Gemeindewaldungen des Forstreviers Herxheim über ein
weiträumiges Wanderwegenetz, das durch den Pfälzerwaldverein
-Ortsgruppe Herxheim- ausgewiesen und markiert wurde.
- ReitwegeDas Reiten ist nur auf Waldwegen
zugelassen, die der Holzabfuhr dienen und über eine entsprechende
Bodenbeschaffenheit verfügen. Auf keinen Fall darf auf Wegen
geritten werden, die durch ein Schild mit gekreuztem Hufeisen markiert
sind. Auch ist es verboten, durch die Kulturen zu reiten, da hierdurch
das Wild aufgeschreckt und die Naturverjüngung (Jungpflanzen) in
Mitleidenschaft gezogen wird.
- Verhaltensregeln für Hundeführer und Hunde im Gemeindewald
Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim stellt zur Nutzung des Waldes zum Führen von Hunden und zur Erholung im Wald klar:
Hunde dürfen im Wald grundsätzlich ohne Leine
ausgeführt werden, wenn sie ihrem Besitzer entsprechend gehorchen,
d.h. jederzeit unter Kontrolle zu halten sind. Auf den Trimm-Dich-Pfad
in Herxheim dürfen generell keine Hunde mitgenommen werden. Auch
im Gemeindewald gilt die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde -, d.h. für gefährliche Hunde die Anlein- und
Maulkorbpflicht.
Sobald Störungen oder Belästigungen anderer Mitwaldbesucher
auftreten können, hat im Zweifel stets der Hundebesitzer den Hund
zu sich zu nehmen und anzuleinen.
Der Wald ist für alle Besucher gleichermaßen da.
Während wochentags oft Hundebesitzer und Jogger unter sich sind,
kommen am Wochenende viele Besucher in den Wald, die sich mit dem
Verhalten von Hunden nicht auskennen, also z.T. auch unnötige
Ängste vor Hunden haben. Auch diese Ängste müssen Ernst
genommen werden. Äußerungen wie "Mein Hund tut nichts, er
will nur spielen" und "nehmen Sie doch Ihr Kind an die Leine" sind in
diesem Zusammenhang wenig hilfreich. Den
Grad der Belästigung bestimmt nicht der Hundebesitzer, sondern
derjenige, der sich von einem Hund und dessen Verhalten gestört
fühlt.
In Wäldern kommen naturgemäß auch Wildtiere,
insbesondere Rehe und Wildschweine vor. Das Belästigen und
Beunruhigen von Wildtieren, erst recht Verletzen oder Töten
stellen u.a. ein Vergehen gegen das Tierschutz- und das Jagdgesetz dar
und werden mit empfindlichen Geldstrafen bestraft. Ein zum Wildern
neigender Hund muss u.U. Maulkorb tragen, er bekommt Platzverweis oder
er kann eingezogen werden.
Sollten über bestimmte Hunde (und damit auch ihre uneinsichtigen
Besitzer) vermehrt Klagen auftreten, kann die
Verbandsgemeindeverwaltung den Hund einen Sachkundigen vorführen
lassen und dann weitere Maßnahmen, wie Maulkorb- und Leinenzwang
anordnen. Nach dem Landeswaldgesetz können Polizei und
Förster sogenannte Platzverweise aussprechen, d.h. im Zweifel dem
Hundebesitzer und dem Hund das Betreten des Waldes verbieten und im
Wiederholungsfall mit Geldbußen ahnden.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim möchte mit
diesen Hinweisen ein verträgliches Nebeneinander verschiedener
Waldbesuchergruppen auf den vergleichsweise wenigen m² Wald pro
Bürger erreichen und Interessenkonflikte vermindern und
wünschen Ihnen viel Vergnügen bei Ihrem Waldspaziergang.
- Waldbrandschutz § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG)
(1)Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung
von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu
befolgen.
(2)Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald
darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und
unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(3)Vorstehender Absatz gilt nicht für:
1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau-
oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.
(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende
Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger
als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig
gehandhabt werden.
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