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Allgemeines
Der Gemeindewald Herxheim mit einer Größe von 540 Hektar gehört zum Forstrevier Herxheim, dem auch die Gemeindewälder Herxheimweyher, Impflingen, Insheim und Rohrbach angeschlossen sind. Die Gesamtgröße des Reviers beträgt 860 Hektar.

Revierleiter
Forstoberinspektor Siegfried Knopp
Tel.: 07276/918495    privat
        01522/8850771 mobil

Zuständiges Forstamt
Forstamt Haardt, Westring 6, 76829 Landau,
Tel: 06341 / 927 80
Fax: 06341 / 927 144

Ansprechpartner in Herxheim
Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim Fachbereich Bauen und Umwelt,
  • Sachbearbeiter Dieter Müller, Tel.: 07276/501212, Fax: 07276/501252,
    eMail: D.Mueller@herxheim.de
  • Zuständiger Ortsbeigeordneter der Ortsgemeinde Herxheim:
    Ortsbeigeordneter Hans Müller, Tel.: 07276/501109
Informationen zum Thema Holz
  • Der Gemeindewald Herxheim ist nach PEFC (Pan Europäische Forst Zertifizierung) zertifiziert und somit berechtigt, Holz aus zertifizierter nachhaltiger Waldbewirtschaftung nach dem deutschen PEFC-System anzubieten.
  • Brennholz in Selbstwerbung (Schlagabraum) pro Raummeter und Ster:
    • Kiefer, 12,00 €
    • Laub-Hartholz, 16,00 €
    • Durchforstungsholz umgeschnitten Laub-Hartholz, 24,00 €
  • Langgerücktes Holz am Wegrand pro Raummeter und Ster:
    • Kiefer, 26,00 €
    • Laub-Hartholz, 34,00 €
  • Weiterhin bietet das Forstamt Haardt in Landau einen Holzlieferservice (Laub-Hartholz) an

    Liefermenge ca. 40 Ster (Brennholz ab 4m) zu 34,00 € pro Ster/Raummeter zuzüglich Anlieferungskosten, je nach Entfernung. (Anlieferung kann nur bei guter LKW-fähiger Zuwegung zum Bestimmungsort erfolrgen - Langholztransport !!)

    Interessenten wenden sich direkt an den Revierleiter, Herrn Forstoberinspektor Knopp ausschließlich unter TelNr. 07276-918495 immer dienstags und donnerstags zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr.
    Herr Knopp wird mit den Holzinteressenten Termine im Gemeindewald vereinbaren.

    Bei Zuteilung von Brennholz in Selbstwerbung ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang nachzuweisen.
Weitere Informationen zum Thema Wald
  • Wanderwege
    Der Gemeindewald Herxheim verfügt zusammen mit den weiteren Gemeindewaldungen des Forstreviers Herxheim über ein weiträumiges Wanderwegenetz, das durch den Pfälzerwaldverein -Ortsgruppe Herxheim- ausgewiesen und markiert wurde.

  • ReitwegeDas Reiten ist nur auf Waldwegen zugelassen, die der Holzabfuhr dienen und über eine entsprechende Bodenbeschaffenheit verfügen. Auf keinen Fall darf auf Wegen geritten werden, die durch ein Schild mit gekreuztem Hufeisen markiert sind. Auch ist es verboten, durch die Kulturen zu reiten, da hierdurch das Wild aufgeschreckt und die Naturverjüngung (Jungpflanzen) in Mitleidenschaft gezogen wird.

  • Verhaltensregeln für Hundeführer und Hunde im Gemeindewald

    Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim stellt zur Nutzung des Waldes zum Führen von Hunden und zur Erholung im Wald klar:

    Hunde dürfen im Wald grundsätzlich ohne Leine ausgeführt werden, wenn sie ihrem Besitzer entsprechend gehorchen, d.h. jederzeit unter Kontrolle zu halten sind. Auf den Trimm-Dich-Pfad in Herxheim dürfen generell keine Hunde mitgenommen werden. Auch im Gemeindewald gilt die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -, d.h. für gefährliche Hunde die Anlein- und Maulkorbpflicht.

    Sobald Störungen oder Belästigungen anderer Mitwaldbesucher auftreten können, hat im Zweifel stets der Hundebesitzer den Hund zu sich zu nehmen und anzuleinen.

    Der Wald ist für alle Besucher gleichermaßen da. Während wochentags oft Hundebesitzer und Jogger unter sich sind, kommen am Wochenende viele Besucher in den Wald, die sich mit dem Verhalten von Hunden nicht auskennen, also z.T. auch unnötige Ängste vor Hunden haben. Auch diese Ängste müssen Ernst genommen werden. Äußerungen wie "Mein Hund tut nichts, er will nur spielen" und "nehmen Sie doch Ihr Kind an die Leine" sind in diesem Zusammenhang wenig hilfreich. Den Grad der Belästigung bestimmt nicht der Hundebesitzer, sondern derjenige, der sich von einem Hund und dessen Verhalten gestört fühlt.

    In Wäldern kommen naturgemäß auch Wildtiere, insbesondere Rehe und Wildschweine vor. Das Belästigen und Beunruhigen von Wildtieren, erst recht Verletzen oder Töten stellen u.a. ein Vergehen gegen das Tierschutz- und das Jagdgesetz dar und werden mit empfindlichen Geldstrafen bestraft. Ein zum Wildern neigender Hund muss u.U. Maulkorb tragen, er bekommt Platzverweis oder er kann eingezogen werden.

    Sollten über bestimmte Hunde (und damit auch ihre uneinsichtigen Besitzer) vermehrt Klagen auftreten, kann die Verbandsgemeindeverwaltung den Hund einen Sachkundigen vorführen lassen und dann weitere Maßnahmen, wie Maulkorb- und Leinenzwang anordnen. Nach dem Landeswaldgesetz können Polizei und Förster sogenannte Platzverweise aussprechen, d.h. im Zweifel dem Hundebesitzer und dem Hund das Betreten des Waldes verbieten und im Wiederholungsfall mit Geldbußen ahnden.

    Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim möchte mit diesen Hinweisen ein verträgliches Nebeneinander verschiedener Waldbesuchergruppen auf den vergleichsweise wenigen m² Wald pro Bürger erreichen und Interessenkonflikte vermindern und wünschen Ihnen viel Vergnügen bei Ihrem Waldspaziergang.

  • Waldbrandschutz § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG)
    (1)Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.
    (2)Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
    (3)Vorstehender Absatz gilt nicht für:
    1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
    2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
    3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
    4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
    5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
    6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
    7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.
    (4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
 


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